Auch Arbeitsverträge unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das bedeutet, dass ein Arbeitsvertrag, der vorformuliert ist, behandelt wird wie allgemeine Geschäftsbedingungen. Befindet sich im Arbeitsvertrag eine unzulässige Regelung, so ist diese unwirksam. Der AGB-Kontrolle unterliegen alle Arbeitsverträge, auch die, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. Aus diesem Grund ist Arbeitgebern anzuraten, dass sie die Arbeitsverträge, die derzeit in ihrem Unternehmen gelten, auf die Gültigkeit überprüfen und in regelmäßigen Abständen an die geltende Rechtsprechung anpassen.

In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht eine Vielzahl von Vertragsklausen als unwirksam festgestellt und erklärt. Hierbei ist immer entscheidend, ob der Arbeitnehmer von einzelnen Klauseln des Formulararbeitsvertrages überrascht sein musste. Dies liegt vor, wenn die Klauseln deutlich von den Vorstellungen und Erwartungen des Arbeitnehmers abweichen und er mit diesen oder ihrem Eintreten üblicherweise nicht rechnen muss.

Hier einige Hinweise zu den wichtigsten Klauseln eines Arbeitsvertrages:

Rechtsinfo zum Arbeitsrecht:
Der Arbeitsvertrag